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Donnerstag, 11. Oktober 2018

Investorenwarnung | Österreichische Finanzmarktaufsicht



[...] Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 20. September 2018 teilt die FMA daher mit, dass der unbekannte Betreiber der Internetseite ArbitraCoin  www.arbitracoin.com


Quelle: www.pixabay.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage (§ 1 Abs 1 Z 1 BWG) nicht gestattet. Der Beitrag ArbitraCoin https://www.fma.gv.at/arbitracoin/ erschien zuerst auf FMA - Finanzmarktaufsicht Österreich [...]  Quelle: https://www.fma.gv.at/.







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