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Freitag, 21. Februar 2014

Neue Judikatur bei Dauerrabattnachlässen von Versicherungen


Bezüglich der Rückforderung von vom Vorversicherer übernommenen Dauerrabatten hat der OGH folgende Entscheidung getroffen:


Durch die Entscheidung des OGH (7 Pb 118/13y) wurde für das Konsumentengeschäft abschließend festgestellt, dass ein vom Vorversicherer übernommener Dauerrabatt bei vorzeitiger Auflösung des eigenen Vertrages vom Versicherungsnehmer nicht zurückgefordert werden kann, die Klausel 34B (Verpflichtungserklärung) ist unwirksam. Dies gilt für alle Arten und Höhen von unzulässigen „alten“ Dauerrabatten aber auch für übernommene degressive Laufzeitnachlässe.

Fragen Sie daher bei Versicherungswechsel Ihren Versicherungsberater!


Die Analyse dient nicht als konkrete Handelsempfehlung. Eine Haftung für Vermögensschäden ist ausgeschlossen. Konsultieren Sie vor Anlageentscheidungen Ihren INVESTcon Berater.

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