Laut FMA ist die vermeintliche Firma jedenfalls nicht berechtigt, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es sei dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (Paragraf 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2018) nicht gestattet.



Zahl dubioser Anbieter nach wie vor hoch