Quelle:https://pixabay.com
[... Ab 10. Jänner 2020 werden
digitale Währungen in das europäische Regime zur Prävention der Geldwäscherei
und Terrorismusfinanzierung einbezogen. Dazu haben sich Anbieter bestimmter
Finanzdienstleistungen derartiger Krypto-Assets bei der zuständigen Aufsichtsbehörde
– für Österreich die Finanzmarktaufsicht (FMA) – registrieren zu lassen.
Folgende Dienstleistungen fallen unter die Registrierungspflicht: Ausgabe und
Verkauf von virtuellen Währungen sowie deren Übertragung, Tausch- und
Handelsplattformen dafür (gleichgültig ob virtuelle Währungen untereinander
oder gegen gesetzlich anerkannte Zahlungsmittel oder umgekehrt gewechselt
werden) sowie Anbieter elektronischer Geldbörsen. Diese Dienstleister haben ab
dem 10. Jänner 2020 – wie jetzt schon Kredit- und Finanzinstitute – die
Sorgfalts- und Meldepflichten zur Prävention der Geldwäscherei und
Terrorismusfinanzierung einzuhalten. Nicht registrierte Anbieter dürfen ab
diesem Zeitpunkt ihre Dienstleistung in Österreich nicht mehr anbieten. Anträge
auf Registrierung können seit 1. Oktober 2019 bei der FMA eingebracht werden.
Strenge Sorgfaltspflichten zur Prävention der Geldwäsche
Die
registrierten Anbieter haben in der Folge der FMA jede Änderung des
Firmensitzes, des Firmennamens, der Geschäftsleiter, der Dienstleistungen und
alle weiteren wesentlichen Informationen anzuzeigen. Stellt die FMA fest, dass
vom Anbieter die Anforderungen des Finanzmarktgeldwäsche-Gesetzes (FM-GwG)
nicht eingehalten werden oder die persönliche Zuverlässigkeit des Dienstleisters
(Geschäftsführer) oder des wirtschaftlichen Eigentümers nicht gegeben ist, kann
die FMA eine beabsichtigte Registrierung untersagen bzw. eine bereits
bestehende Registrierung entziehen. Unterlässt ein Anbieter die Registrierung,
ist eine Geldstrafe von bis zu € 200.000 vorgesehen.
Bei
Geschäftsbeziehungen und Transaktionen des dem FM-GwG unterworfenen Anbieters
zu Drittländern mit hohem Risiko, sind auch die verstärkten Sorgfaltspflichten
zur Prävention der Geldwäsche anzuwenden. In solchen Fällen muss zukünftig etwa
die Zustimmung der Führungsebene vor Begründung bzw. zur Fortführung derartiger
Geschäftsbeziehungen eingeholt werden. Die FMA kann per Verordnung
risikominimierende Maßnahmen für solche Geschäftsbeziehungen und Transaktionen
vorgeben.
Die
neuen Regeln sind in der 5. Geldwäsche-Richtlinie (RL (EU) 2018/843) verankert,
welche in Österreich im Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) umgesetzt wurde.
Informationen
dazu, wer registrierungspflichtig ist, wie ein derartiger Antrag einzubringen
ist, und welche Unterlagen dem Antrag beizufügen sind, sind auf der Website der FMA abrufbar. ...] Quelle: www.fma.gv.at
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[... Ab 10. Jänner 2020 werden
digitale Währungen in das europäische Regime zur Prävention der Geldwäscherei
und Terrorismusfinanzierung einbezogen. Dazu haben sich Anbieter bestimmter
Finanzdienstleistungen derartiger Krypto-Assets bei der zuständigen Aufsichtsbehörde
– für Österreich die Finanzmarktaufsicht (FMA) – registrieren zu lassen.
Folgende Dienstleistungen fallen unter die Registrierungspflicht: Ausgabe und
Verkauf von virtuellen Währungen sowie deren Übertragung, Tausch- und
Handelsplattformen dafür (gleichgültig ob virtuelle Währungen untereinander
oder gegen gesetzlich anerkannte Zahlungsmittel oder umgekehrt gewechselt
werden) sowie Anbieter elektronischer Geldbörsen. Diese Dienstleister haben ab
dem 10. Jänner 2020 – wie jetzt schon Kredit- und Finanzinstitute – die
Sorgfalts- und Meldepflichten zur Prävention der Geldwäscherei und
Terrorismusfinanzierung einzuhalten. Nicht registrierte Anbieter dürfen ab
diesem Zeitpunkt ihre Dienstleistung in Österreich nicht mehr anbieten. Anträge
auf Registrierung können seit 1. Oktober 2019 bei der FMA eingebracht werden.
Strenge Sorgfaltspflichten zur Prävention der Geldwäsche
Die Analyse dient nicht als konkrete Handelsempfehlung. Eine Haftung für Vermögensschäden ist ausgeschlossen. Konsultieren Sie vor Anlageentscheidungen Ihren INVEST-CON Berater.
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