Donnerstag, 18. Januar 2018

FMA begrüßt europäische Einigung, künftig auch „Virtuelle Währungen“ in die Bestimmungen zur Prävention der Geldwäsche einzubeziehen



Quelle: www.pixabay.com

„[…] Österreichs Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA begrüßt die europäische Einigung, künftig erstmals auch „Virtuelle Währungen“ in die Bestimmungen zum Kampf gegen Geldwäsche einzubeziehen. […] (Anm.., Es wurde) beschlossen, auch Tauschbörsen für Virtuelle Währungen sowie sogenannte „Wallet Provider“, also elektronische Geldbörsen, den Bestimmungen der Geldwäsche-Richtlinie zu unterwerfen:

  • Tauschbörsen für Virtuelle Währungen fallen dann unter den Anwendungsbereich der Richtlinie, wenn sie den Umtausch Virtueller Währungen gegen gesetzliche Zahlungsmittel anbieten. […]
  • „Wallet Provider“, also die Anbieter elektronischer Geldbörsen, […] fallen auf jeden Fall unter die Bestimmungen der Geldwäsche-Richtlinie.
  • Darüber hinaus sind solche Anbieter künftig verpflichtet, sich registrieren zu lassen.

Zudem wird es in der Novelle zur 4. Geldwäsche-Richtlinie auch erstmals eine gesetzliche Definition – und damit klare Kriterien zur rechtlichen Abgrenzung – für ein „Virtuelle Währung“ in einem EU-Rechtsakt geben. […]“ (Quelle: FMA)




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