Dienstag, 22. April 2014

Geldabheben gehört nicht zur Arbeit - Unfallversicherung muss nicht zahlen

Nicht jeder Unfall, der sich während der Arbeitszeit oder dem Weg zum Job ereignet, ist automatisch auch ein Fall für die Unfallversicherung. Laut einem Gerichtsurteil kommt es darauf an, ob die Handlung zur Arbeit gehört oder nicht.

Ein Unfall, der sich auf dem Weg zum Geldabheben vor Beginn der Arbeitszeit ereignet,  wird nicht als Arbeitsunfall anerkannt. Das hat das  Sozialgericht Osnabrück entschieden. In dem verhandelten Fall ist der spätere Kläger als Berufskraftfahrer tätig. Auf dem Weg zur Arbeit hielt er morgens um 8.30 Uhr bei der Sparkasse seines Wohnortes an, um Bargeld aus dem Automaten zu holen. Nachdem er sein Fahrzeug verlassen hatte, wurde er von einem Pkw angefahren und erlitt dabei eine Unterschenkeltrümmerfraktur.

Geldabheben ist - ebenso wie beispielsweise die Nahrungsaufnahme - grundsätzlich als eigenwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen, die nicht dem Versicherungsschutz der Gesetzlichen Unfallversicherung unterfällt, da der Gesetzgeber dafür keine besondere Regelung geschaffen hat, befand das Gericht.
(Quelle: N-TV)

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