Dienstag, 21. November 2017

Erfüllungsgehilfen unterschätzen Haftungsrisiko



Quelle: www.pixabay.com

„[…] Vielen Wertpapiervermittlern und gewerblichen Vermögensberatern wird der Umstand, dass sie wegen einer Falschberatung direkt haften können, erst bewusst, wenn sie vom Gericht die Klage eines vermeintlich geschädigten, von ihnen in der Vergangenheit beratenen Anlegers erhalten. Eine solche Klage kommt für die meisten deshalb überraschend, weil sie sich jahrelang in Sicherheit gewogen haben, dass "ihr Haftungsdach" ohnedies den Kopf für die Beratungsfehler der Erfüllungsgehilfen hinhalten muss. […]Demnach haftet der Erfüllungsgehilfe dann, wenn dieser...
·         ein ausgeprägtes eigenwirtschaftliches Interesse am Zustandekommen des Vertrags hatte
·         wenn bei den Vertragsverhandlungen im besonderen Maße persönliches Vertrauen  in Anspruch genommen wurde
·         wenn mit ihm zumindest schlüssig ein „Auskunftsvertrag“ nach § 1300 ABGB  zustande gekommen ist (siehe Kasten) oder
·         wenn das Verhalten des Erfüllungsgehilfen keinem Geschäftsherrn zugerechnet werden kann.
[…] Für den Erfüllungsgehilfen, der sich auf sein Haftungsdach verlässt, kann die Lage dann dramatisch werden, wenn über das Vermögen der Vertriebsorganisation, für die er tätig war, das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. In diesem Fall werden die Kunden des Finanzdienstleisters oft nur mit einer geringen Quote aus der noch vorhandenen Vermögensmasse befriedigt. Daher versuchen Anleger auch von anderen ihren Schaden ersetzt zu erhalten. […]“ (Quelle: Fondprofessionell, Brandl & Talos)

Gerade für Einzelberater oder  für kleine Firmen ist dieses Thema besonders heikel. Sowohl für die INVESTcon Finanzconsulting GmbH und auch für unsere Geschäftspartner ist bis heute kein Schadensfall schlagend geworden. Doch viele Kunden anderer Berater wurden Produkte von unseriösen Investmentbetrügern wie #madoff oder auch #avw vermittelt.

Wir konnten uns davor gänzlich schützen, daher haben wir auch noch nie im Regressfall etwas eingefordert bzw. haben auch wir im Verbund eine sehr günstige Vermögensschadenhaft-pflichtversicherung. Und als Wertpapierfirma haben wir, wie nur wenige in Österreich, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für unsere Investmentberatung, auch wenn das gar nicht notwendig wäre. Somit ist unser Ziel, auch zukünftig nicht nur ein X-beliebiges Haftungsdach zu sein, sondern ein Partner im Qualitätsverbund, der einem den Rücken freihält und bereits im Voraus gemeinsam dafür kämpft, Probleme zu vermeiden!



Die Analyse dient nicht als konkrete Handelsempfehlung. Eine Haftung für Vermögensschäden ist ausgeschlossen. Konsultieren Sie vor Anlageentscheidungen Ihren INVESTcon Berater.

Disclaimer: Die angeführten Informationen dienen lediglich der unverbindlichen Information, stellen kein Angebot zum Kauf oder Verkauf der genannten Finanzinstrumente dar und dürfen auch nicht so ausgelegt werden. Die Informationen dienen nicht als Entscheidungshilfe für rechtliche, steuerliche oder andere Beratungsfragen. Jeder, der diese Daten zu diesen Zwecken nutzt, übernimmt hierfür die volle Verantwortung. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Investitionen in die beschriebenen Finanzinstrumente mit Risiken verbunden und nicht für jeden Anleger geeignet sind. Soweit Informationen zu einer bestimmten steuerlichen Behandlung gegeben werden, weisen wir darauf hin, dass die steuerliche Behandlung von den persönlichen Verhältnissen des Anlegers abhängt und künftig Änderungen unterworfen sein kann. Die INVEST-CON Finanzconsulting GmbH gibt ausschließlich ihre Meinung wieder und übernimmt keine Garantie für die Korrektheit, Zuverlässigkeit, Aktualität oder Vollständigkeit der genannten Informationen. Es besteht keine Verpflichtung zur Richtigstellung etwaiger unzutreffender, unvollständiger oder überholter Angaben.Weitere Informationen zum Unternehmen finden Sie unter http://www.invest-con.at.

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